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Pflegestufe 0

DIE PFLEGESTUFEN > Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegestufe festge-
stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der die Bedürftigkeit anlässlich
eines Hausbesuches feststellt. Diese richtet sich ausschließlich an den zeitlichen Anforderungen für
die Pflege aus. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der
Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe 0

- für Demenzkranke, Behinderte und Personen bei
denen der verrichtungsbezogene Hilfebedarf nicht
für die Pflegestufe I ausreicht, d.h. es muss bereits
eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
vorhanden sein.

Sachleistungen:

Pflegebedürftige mit Betreuungspauschale können Sachleistungen von
ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von
monatlich
225,00 € (Stufe 0, ab 01.01.2013) in Anspruch nehmen.
Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.


Geldleistung:

Alternativ werden für die ambulante Pflege durch
selbst erbrachte Leistungen auch Geldleistungen
gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Stufe 0 monatlich
120,00 € (ab 01.01.2013) mit Betreuungspauschale.
Eine Härtefallregelung gibt es bei Geldleistungen nicht.


Kombination aus Sach- und Geldleistung:

Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung,
bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet
werden und der nicht verbrauchte Anteil an der
Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht
wird. Wird z.B. 70% des Höchstbetrages der Sach-
leistung verbraucht, stehen daneben noch 30%
des Höchstbetrages der Geldleistung zu Verfügung.

Beispiel:
Pflegebedürftiger der Pflegestufe 0 mit Betreuungspauschale

Höchstanspruch Sachleistung------------- 225,00 €
In Anspruch genommeme Sachleitung-- 157,50 € (=70 % von 225,00 €)

Restanspruch auf Pflegegeld---------------- 36,00 € (=30 % von 120,00 €)




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