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Pflegestufe 3

DIE PFLEGESTUFEN > Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegestufe festge-
stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der die Bedürftigkeit anlässlich
eines Hausbesuches feststellt. Diese richtet sich ausschließlich an den zeitlichen Anforderungen für
die Pflege aus. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der
Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe 3

- schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf
mindestens 300 min. pro Tag. Der Grundpflege-
anteil muss dabei mindestens 240 min. tägl.
betragen.


Sachleistungen:


Pflegebedürftige können Sachleistungen von
ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von
monatlich
1550,00€ (Stufe III, ab 01.01.2012), in Härtefällen 1918,00€ in
Anspruch nehmen. Die Pflegedienste rechnen direkt
mit der Pflegekasse ab. Ein Härtefall liegt bei einem
außergewöhnlichen hohen Pflegeaufwand vor, z.B.
im Endstadium einer Krebserkrankung.

Geldleistung:

Alternativ werden für die ambulante Pflege durch
selbsterbrachte Leistungen auch Geldleistungen
gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Stufe III monatlich
700,00€ (ab 01.01.2012).
Eine Härtefallregelung gibt es bei Geldleistungen nicht.

Kombination aus Sach- und Geldleistung:

Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung,
bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet
werden und der nicht verbrauchte Anteil an der
Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht
wird. Wird z.B. 70% des Höchstbetrages der Sach-
leistung verbraucht, stehen daneben noch 30%
des Höchstbetrages der Geldleistung zu Verfügung.

Beispiel:
Pflegebedürftiger der Pflegestufe III

Höchstanspruch Sachleistung
-------------1550,00 €
In Anspruch genommeme Sachleitung
--1085,00 € (=70 % von 1550,00 €)

Restanspruch auf Pflegegeld
---------------210,00 € (=30 % von 700,00 €)

Quelle:AOK Hessen


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