Kurzzeitpflege - Pflegeteam Pro Senior

Title
Direkt zum Seiteninhalt


Man spricht von  Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte  Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem  Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine  bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.


  • ein  Pflegebedürftiger, der bislang zuhause gepflegt wurde, nach einem  Krankenhausaufenthalt noch                           nicht wieder fit  genug für die häusliche Pflege ist („Kurzzeitpflege nach     Krankenhausaufenthalt“)
  • die  Pflegebedürftigkeit Ihres zuhause gepflegten Angehörigen spontan steigt  und Sie den erhöhten         Pflegebedarf selbst nicht auffangen können
  • die  Pflegebedürftigkeit unerwartet auftritt und erst einmal Zeit benötigt  wird, um im häuslichen Umfeld         die Rahmenbedingungen für eine  Pflege zu schaffen
  • Sie als Angehöriger selbst krank sind oder in die Reha müssen und somit vorübergehend nicht zum         Pflegen imstande sind
  • Sie  als Angehöriger aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung  eine Auszeit brauchen oder         einfach einmal in den Urlaub fahren  möchten und eine kleine Auszeit brauchen
  • Ihr  pflegebedürftiger Angehöriger langfristig in einer Pflegeeinrichtung  untergebracht werden muss,         aber noch kein Platz gefunden oder  frei ist
  • muss bei der Krankenkasse im Vorfeld beantragt werden
  • Dauer bis 8 Wochen im Jahr, max. 1612,00 €


Neben der  Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen  können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sogenannte  Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu.

Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:

  • Im  Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause  geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine  Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert  werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle  Pflegekräfte in Frage.
  • Die Kurzzeitpflege ist zu Hause nicht möglich.
  • Verhinderungspflege  wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr  bezuschusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.
  • Anders  als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn  Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.
  • Wird  die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades  übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des  Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstausfällen einher,  gibt es bis zu 1.612 Euro.


Quelle: www.pflege.de
Zurück zum Seiteninhalt