Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
- ein Pflegebedürftiger, der bislang zuhause gepflegt wurde, nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug für die häusliche Pflege ist („Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt“)
- die Pflegebedürftigkeit Ihres zuhause gepflegten Angehörigen spontan steigt und Sie den erhöhten Pflegebedarf selbst nicht auffangen können
- die Pflegebedürftigkeit unerwartet auftritt und erst einmal Zeit benötigt wird, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen
- Sie als Angehöriger selbst krank sind oder in die Reha müssen und somit vorübergehend nicht zum Pflegen imstande sind
- Sie als Angehöriger aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung eine Auszeit brauchen oder einfach einmal in den Urlaub fahren möchten und eine kleine Auszeit brauchen
- Ihr pflegebedürftiger Angehöriger langfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, aber noch kein Platz gefunden oder frei ist
- muss bei der Krankenkasse im Vorfeld beantragt werden
- Dauer bis 8 Wochen im Jahr, max. 1612,00 €
Neben der Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sogenannte Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:
- Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte in Frage.
- Die Kurzzeitpflege ist zu Hause nicht möglich.
- Verhinderungspflege wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezuschusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.
- Anders als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.
- Wird die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstausfällen einher, gibt es bis zu 1.612 Euro.
Quelle: www.pflege.de