Nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.“ Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, führt das Gesetz in Absatz 2 auf: „Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“
Quelle. www. pflege.de