stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der in einem Formalgutachten den Grad der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen begutachtet.
Pflegegrad 2
- erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkten)
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI:
Pflegebedürftige können Sachleistungen von
ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von
monatlich 689,00 € Anspruch nehmen.
Die Pflegedienste rechnen direktmit der Pflegekasse ab.
Pflegegeld nach § 37 SGB XI:
Alternativ werden für die ambulante Pflege durch
selbsterbrachte Leistungen auch Geldleistungen
gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Pflegegrad 2 monatlich
316,00 €.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI:
Zusätzlich erhält jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
bis Pflegegrad 5 einen Anspruch auf einen monatlichen
Entlastungsbeitrag von 125,00 €.
Kombination aus Sach- und Geldleistung:
Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung,
bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet
werden und der nicht verbrauchte Anteil an der
Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht
wird. Wird z.B. 70% des Höchstbetrages der Sach-
leistung verbraucht, stehen daneben noch 30%
des Höchstbetrages der Geldleistung zu Verfügung.
Beispiel:
Pflegebedürftiger der Pflegegrad 2
Höchstanspruch Sachleistung------------- 689,00 €
In Anspruch genommeme Sachleitung---482,30 € (=70 % von 689,00 €)
Restanspruch auf Pflegegeld--------------- 94,80 € (=30 % von 316,00 €)