Verhinderungspflege - Pflegeteam Pro Senior

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Pflegebedürftige  mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege,  wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt  werden und dieser vorübergehend verhindert ist

  •    Verhinderungspflege  bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von  Leistungen,                        wenn Pflegebedürftige bereits eine  anerkannte Pflegestufe bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben   
  •    Jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro.
  •    Jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege.
  •    Keine Kürzung des Pflegegelds bei Verhinderungspflege.


Neben der  Kurzzeitpflege, die Bedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen  können, steht Pflegebedürftigen der zusätzlich eine sogenannte  Verhinderungspflege oder Ersatzpflege zu.

Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:

  • Im  Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege zu Hause  geleistet. Dabei werden Sie als pflegender Angehöriger durch eine  Ersatzperson vertreten, die entweder tage- oder stundenweise angefordert  werden kann. Dafür kommen Angehörige, Bekannte oder professionelle  Pflegekräfte in Frage.
  • Die Kurzzeitpflege ist zu Hause nicht möglich.
  • Verhinderungspflege  wird im Gegensatz zur Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen im Jahr  bezuschusst, dafür gibt es einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro.
  • Anders  als bei der Kurzzeitpflege wird Verhinderungspflege nur gewährt, wenn  Sie als Pflegender davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.
  • Wird  die Verhinderungspflege von Verwandten ersten und zweiten Grades  übernommen, zahlen die Pflegekassen maximal das 1,5-fache des  Pflegegeldes aus. Geht die Ersatzpflege mit Verdienstausfällen einher,  gibt es bis zu 1.612 Euro.


Quelle: www.pflege.de
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