Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Pflegegrad festge-
stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der in einem Formalgutachten den Grad der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen begutachtet.
Pflegegrad I
- geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte)
Leistungen bei Pflegegrad 1
stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der in einem Formalgutachten den Grad der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen begutachtet.
Pflegegrad I
- geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Punkte)
Leistungen bei Pflegegrad 1
- Versicherte können durch Pflegeberater der Pflegekassen beraten werden
- In der eigenen Häuslichkeit kann der Versicherte durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannten Beratungsstellen beraten werden
- Sie erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 €