stellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gut-
achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der in einem Formalgutachten den Grad der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen begutachtet.
Pflegegrad 5
- schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI:
Pflegebedürftige können Sachleistungen von
ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von
monatlich 1995,00 € in Anspruch nehmen.
Die Pflegedienste rechnen direktmit der Pflegekasse ab.
Pflegegeld nach § 37 SGB XI:
Alternativ werden für die ambulante Pflege durch
selbsterbrachte Leistungen auch Geldleistungen
gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Pflegegrad 5 monatlich
901,00 €.
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI:
Zusätzlich erhält jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
bis Pflegegrad 5 einen Anspruch auf einen monatlichen
Entlastungsbeitrag von 125,00 €.
Kombination aus Sach- und Geldleistung:
Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung,
bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet
werden und der nicht verbrauchte Anteil an der
Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht
wird. Wird z.B. 70% des Höchstbetrages der Sach-
leistung verbraucht, stehen daneben noch 30%
des Höchstbetrages der Geldleistung zu Verfügung.
Beispiel:
Pflegebedürftiger der Pflegegrad 5
Höchstanspruch Sachleistung------------- 1995,00 €
In Anspruch genommeme Sachleitung-- 1396,50 € (=70 % von 1995,00 €)
Restanspruch auf Pflegegeld--------------- 270,30 € (=30 % von 901,00 €)